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1.4 Handlungsweise öffentlicher und privater Institutionen

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Wenn der Staat im Rahmen des ÖR gegenüber einem Bürger tätig wird, so geschieht das durch die zuständigen (Sicherheits-)Behörden bzw. deren Beamte (z. B. wenn ein Polizist den Ausweis eines Verdächtigen kontrolliert). Bei dieser Amtshandlung wird der Polizist nicht als private Person, sondern in seiner Funktion als Beamter hoheitlich (obrigkeitlich) tätig. Dies bedeutet, dass der Beamte spezielle Aufgaben und Befugnisse vom Staat übertragen bekommen hat und somit über mehr Rechte verfügt als eine private Person.

Gewaltmonopol

Da es aber in einem Rechtsstaat ausgeschlossen sein muss, dass jeder, der ein Recht gegen einen anderen zu haben glaubt, dieses Recht selbst durchsetzt (Faustrecht), hat der Staat das Gewaltmonopol.

Damit ist gemeint, dass grundsätzlich nur der Staat Gewalt anwenden darf. Will ein Bürger seine Rechte durchsetzen, so muss er sich grundsätzlich an den Staat wenden (wenn z. B. ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, darf ihn der betroffene Arbeitnehmer nicht mit Gewalt dazu zwingen, sondern muss sich an den Staat wenden, im Beispielsfall an das zuständige Arbeitsgericht).

Wichtig

Ausnahmen vom Gewaltmonopol bilden die sogenannten Jedermannsrechte. So darf sich u. a. im Rahmen der Notwehr jeder mit erforderlichen und gebotenen Mitteln, also gegebenenfalls sogar mit „körperlicher Gewalt“ selbst gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne sich erst an den Staat wenden zu müssen.

Wenn ein Bürger nach PR einem anderen Bürger gegenüber tätig wird, z. B. aufgrund der Jedermannsrechte (A verteidigt sich gegen B in Notwehr), so wird er nicht hoheitlich tätig, sondern ist dem anderen Bürger gegenüber gleichberechtigt, sodass keiner mehr Rechte hat als der andere, also grundsätzlich auch nicht ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst (Ausnahme: das privatrechtlich übertragene Hausrecht)!

Zuständigkeitsbereiche

Da die Polizei in Deutschland grundsätzlich Sache der einzelnen Bundesländer ist, wird sie als ein ausführendes Organ des Staates aufgrund der Polizeigesetze der einzelnen Länder tätig. Zuständig ist sie grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich, es sei denn im Privatbereich ist etwas passiert, was die öffentliche Sicherheit betrifft, z. B. eine Straftat.

Private Sicherheitsdienstleister dagegen werden aufgrund der Jedermannsrechte tätig (z. B. Notwehr, Notstände, Selbsthilfe etc.) und sind grundsätzlich nur in nichtöffentlichen Hausrechtsbereichen zuständig (privater Bereich).

Daraus ergibt sich, dass sich Rechte, Pflichten und Einsatzbereiche öffentlicher und privater Institutionen grundsätzlich nicht überschneiden.

Hinweis

Details zu den Jedermannsrechten sowie Besitz- und Besitzdienerrechten sind in den nachfolgenden Kapiteln zum „Bürgerlichen Gesetzbuch“ und „Straf- und Strafverfahrensrecht“ dargestellt.

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