Читать книгу Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe - Ulrich Jochmann - Страница 8
1.2 Rechtsarten
ОглавлениеEs gibt zwei verschiedene Rechtsarten:
■ Öffentliches Recht (ÖR)
und
■ Privates Recht (PR), auch Zivilrecht oder Bürgerliches Recht genannt.
Öffentliches Recht und Privates Recht können wie folgt unterschieden werden:
Im ÖR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger (z. B. im Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht oder Waffenrecht). So wird zum Beispiel im Strafrecht der Täter (Bürger), wenn er eine Straftat begangen hat, vom Richter (vertritt den Staat) verurteilt.
Hinweis
Unter Staat versteht man ein „Gebilde“, das sich aus Staatsvolk (wir), Staatsland (Bundesgebiet) und einer Staatsmacht (Regierung) zusammensetzt.
Im PR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Bürger, wobei „Bürger“ z. B. auch eine private Firma sein kann (z. B. im Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Familienrecht oder bei Schadensersatzforderungen zwischen Privatpersonen/-unternehmen).
Achtung
Auch der Staat kann ausnahmsweise im PR „wie ein Bürger“ auftreten, z. B. wenn ein Mitarbeiter einer Gemeinde Büroeinrichtung für das Rathaus kauft.
Die Unterscheidung ist deswegen wichtig, da es Fälle gibt, in denen beide Rechtsgebiete betroffen sind.
Beispiel
Wird ein Sicherheitsmitarbeiter von einem Täter verletzt, so muss sich der Täter vor dem Strafgericht verantworten und wird wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt (Strafrecht/ÖR). Unabhängig davon kann der Sicherheitsmitarbeiter vor dem Zivilgericht vom Täter Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen (BGB/PR).
Wichtig
Das sichere Unterscheiden beider Rechtsarten ist für die Sicherheitsmitarbeiter unerlässlich!