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1.5 Grundgesetz 1.5.1 Grundrechte

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Der eigentliche Sinn der Grundrechte ist der Schutz des einzelnen Bürgers vor dem Staat. Zu starke Eingriffe in die Rechte des Bürgers (beispielsweise grundlose Hausdurchsuchungen durch die Polizei) sollen dadurch vermieden werden.

Die Grundrechte haben jedoch auch im Umgang der Bürger untereinander eine große Bedeutung (sogenannte Drittwirkung). So dürfen auch die Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens die Grundrechte anderer Personen nicht widerrechtlich verletzen. Im Einzelnen sind Kenntnisse über folgende Artikel des Grundgesetzes notwendig:

› Art. 1 GG: Menschenwürde

Die Menschenwürde ist unantastbar. Verstöße gegen die Menschenwürde sind u. a.:

■ öffentliche Bloßstellung (z. B. bei einer vorläufigen Festnahme),

■ Diskriminierung (wegen Herkunft, Hautfarbe, Religion o. Ä.),

■ körperliche Kontrolle durch Andersgeschlechtliche (eine Sicherheitsmitarbeiterin tastet männlichen Besucher ab).

Die Menschenwürde hat jeder Mensch von Geburt an, sie muss nicht erst übertragen werden.

› Art. 2 GG: Dieser enthält mehrere Grundrechte wie

■ das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ( sog. „Allgemeine Handlungsfreiheit“; jeder darf tun und lassen, was er will, solange er nicht gegen Gesetze oder Rechte anderer verstößt);

■ das Recht auf Leben (keine Todesstrafe, Tötung eines Menschen ist strafbar);

■ das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung strafbar);

■ das Recht auf Freiheit der Person (Freiheitsberaubung grundsätzlich strafbar).

› Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz

Alle Menschen sind gleich (und sind gleich zu behandeln).

› Art. 5 GG: Meinungs- und Pressefreiheit

Jeder darf seine Meinung äußern, wie er will, solange er damit nicht gegen Gesetze (z. B. § 185 StGB, Beleidigung) oder Rechte anderer verstößt.

› Art. 10 GG: Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis

Briefe, Poststücke, Telefongespräche, Telefaxe, E-Mails etc. anderer dürfen grundsätzlich weder vom Staat noch von Privaten gelesen, abgehört o. Ä. werden.

› Art. 12 GG: Berufsfreiheit

Jeder kann den Beruf wählen, den er möchte, doch kann der Staat Zugangsvoraussetzungen festlegen, z. B. die Sachkundeprüfung für Ladendetektive.

› Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung

Dieses Recht gewährleistet, dass der berechtigte Besitzer grundsätzlich frei bestimmen kann, wer seinen privaten Bereich betreten darf und wer nicht = Hausrecht.

› Art. 14 GG: Eigentum wird gewährleistet, aber verpflichtet!

Jeder darf Eigentum haben, aber es darf von dem Eigentum keine Gefahr für andere ausgehen, z. B. dürfen Passanten nicht von einem einsturzgefährdeten Haus bedroht sein.

› Art. 19 GG: Einschränkung von Grundrechten

Grundrechte dürfen nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden.

› Art. 104 GG: Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung

Dieser Artikel bietet Schutz vor unberechtigtem Freiheitsentzug, so muss z. B. ein von der Polizei festgenommener Täter spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt werden, der über die weitere Haft entscheidet.

Merke

Das Grundgesetz kann nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche, verfassungsmäßige Vorschrift dies erlaubt und die Einschränkung allgemeingültig ist.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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