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1.3 Unterscheidung zwischen Öffentlichem und Privatem Recht

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Im ÖR besteht ein Über-Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates, das heißt, der Staat gibt die Regeln vor, an die sich der Bürger zu halten hat, außer diese Regeln verstoßen gegen das Grundgesetz. So regelt der Staat beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen ein Bürger ein Bewachungsgewerbe eröffnen darf (Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß GewO). Erfüllt der Bürger die Voraussetzungen, die der Staat vorgibt, nicht, so erhält er auch keine Genehmigung.

Im Gegensatz dazu sind im PR beide Seiten gleichberechtigt. Verhandeln zum Beispiel der Arbeitgeber und ein neu einzustellender Mitarbeiter (beides Bürger) über die Konditionen des Arbeitsvertrages, so kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide gleichberechtigt sind. Nur wenn beide sich einigen, kommt der Vertrag zustande. Selbst dann kann keiner den anderen zu etwas zwingen, da beide (im gesetzlichen Rahmen) ein Kündigungsrecht haben.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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