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2.1 Gewerbeordnung

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In der Gewerbeordnung (GewO) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen man ein Gewerbe selbstständig ausüben darf.

Unter Gewerbe versteht man eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die nicht zu einem freien Beruf (z. B. Arzt, Rechtsanwalt) zählt.

Selbstständig ist eine Tätigkeit grundsätzlich u. a. dann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, mehrere Auftraggeber vorhanden sind, keine Weisungsgebundenheit vorliegt und eigene Werbung gemacht wird.

Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet, soweit nicht Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Neben allgemeinen, hier relevanten Paragrafen wie §§ 14, 29 GewO ist vor allem der Inhalt des § 34a GewO, der das Bewachungsgewerbe regelt, zu beachten.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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