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1.5.2 Verfassungsprinzipien

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In Art. 20 GG sind die Verfassungsprinzipien Deutschlands verankert. Dies sind im Einzelnen:

Demokratie (alle Macht geht vom Volk aus, Volksvertreter werden gewählt),

Sozialstaat (die Lebensbedingungen der Bürger sollen nicht zu weit auseinandergehen, daher gibt es z. B. Sozialhilfe oder Kindergeld),

Rechtsstaat (Rechtsgrundlagen wie: „Keine Strafe ohne Gesetz“),

Republik (kein Staatsoberhaupt aufgrund Geburt oder auf Lebenszeit),

Bundesstaat/Föderalismus (d. h., es gibt zwei „Einheiten“, nämlich den Bund und 16 Bundesländer mit unterschiedlichen Kompetenzen – Beispiel: Polizei ist grundsätzlich Ländersache; Ausnahmen u. a. Bundeskriminalamt, Bundespolizei).

In Art. 20 GG ist auch festgelegt, dass in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung gilt. Es gibt drei Gewalten:

Judikative (richterliche Gewalt = Gerichte),

Legislative (gesetzgebende Gewalt = Bundestag/Bundesrat),

Exekutive (ausführende Gewalt = Polizei/Sicherheitsbehörden).

Der Sinn dieser Dreiteilung ist, dass sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren und somit ein wirksamer Schutz vor Missbrauch gewährleistet wird. Will beispielsweise ein Staatsanwalt (= Exekutive) für einen Straftäter einen Haftbefehl beantragen, so muss erst ein Richter (= Judikative) überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben (= Legislative) eingehalten wurden.

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