Читать книгу Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe - Ulrich Jochmann - Страница 12
1.5.2 Verfassungsprinzipien
ОглавлениеIn Art. 20 GG sind die Verfassungsprinzipien Deutschlands verankert. Dies sind im Einzelnen:
■ Demokratie (alle Macht geht vom Volk aus, Volksvertreter werden gewählt),
■ Sozialstaat (die Lebensbedingungen der Bürger sollen nicht zu weit auseinandergehen, daher gibt es z. B. Sozialhilfe oder Kindergeld),
■ Rechtsstaat (Rechtsgrundlagen wie: „Keine Strafe ohne Gesetz“),
■ Republik (kein Staatsoberhaupt aufgrund Geburt oder auf Lebenszeit),
■ Bundesstaat/Föderalismus (d. h., es gibt zwei „Einheiten“, nämlich den Bund und 16 Bundesländer mit unterschiedlichen Kompetenzen – Beispiel: Polizei ist grundsätzlich Ländersache; Ausnahmen u. a. Bundeskriminalamt, Bundespolizei).
In Art. 20 GG ist auch festgelegt, dass in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung gilt. Es gibt drei Gewalten:
■ Judikative (richterliche Gewalt = Gerichte),
■ Legislative (gesetzgebende Gewalt = Bundestag/Bundesrat),
■ Exekutive (ausführende Gewalt = Polizei/Sicherheitsbehörden).
Der Sinn dieser Dreiteilung ist, dass sich die Gewalten gegenseitig kontrollieren und somit ein wirksamer Schutz vor Missbrauch gewährleistet wird. Will beispielsweise ein Staatsanwalt (= Exekutive) für einen Straftäter einen Haftbefehl beantragen, so muss erst ein Richter (= Judikative) überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben (= Legislative) eingehalten wurden.