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2.1.2 Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO)

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Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die zur Überwachung notwendigen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich mündlich und/oder schriftlich zu erteilen.

Zu den üblichen Geschäftszeiten (bei Gefahr im Verzug auch außerhalb) ist die zuständige Behörde befugt, die Geschäftsräume zur Prüfung und Besichtigung zu betreten, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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