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2.1.3.2 Wachpersonen

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Für Wachpersonen gilt, dass diese ihre Zuverlässigkeit und zudem eine Unterrichtung gem. § 34a GewO bei einer Industrie- und Handelskammer über 40 Stunden nachweisen müssen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, unter denen der Betroffene (Selbstständiger/Unselbstständiger) von der Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung nach § 34a GewO befreit ist. Diese sind in den §§ 8, 12 BewachV geregelt (s. u.).

Erfüllt ein Selbstständiger oder ein Mitarbeiter die Voraussetzungen, insbesondere die Zuverlässigkeit, nicht, so kann die Behörde die Ausübung des Gewerbes bzw. die Beschäftigung untersagen.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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