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2.1.3.1 Eröffnung

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Für die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens fremder Personen oder fremden Eigentums bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das heißt, dass im Gegensatz zur Ausübung anderer Gewerbe hier die zuständige Behörde erst die folgenden Voraussetzungen prüft, ehe man das Gewerbe ausüben darf.

Die Behörde erteilt die Erlaubnis erst nach Prüfung der folgenden Kriterien:

a) Es muss die Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Darunter versteht man einen einwandfreien Leumund, also keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis (unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister), z. B. Vorstrafe wg. Verstoßes gegen das Waffengesetz. Zur Überprüfung holt die zuständige Behörde – unter anderem – eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.

b) Man darf nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.

c) Man muss die erforderliche Haftpflichtversicherung nachweisen.

d) Man muss eine erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nachweisen.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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