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2.1.1 Anzeigepflicht (§ 14 GewO)

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Nach § 14 GewO ist derjenige, der ein Gewerbe selbstständig ausüben will, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden.

Die gleiche Verpflichtung gilt, wenn der Betrieb verlegt, sein Zweck geändert oder der Betrieb aufgegeben wird.

Zweck dieser Vorschrift ist es, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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