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1.6 Public Private Partnership

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Der Begriff Public Private Partnership (PPP) bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen. Hintergrund ist die Unterstützung staatlicher Stellen z. B. durch private Sicherheitsdienstleister (beispielsweise im Rahmen von Großveranstaltungen, Sicherung öffentlicher Verkehrsmittel, Bestreifung öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bereiche wie Ladenpassagen).

Aber auch dann ist das Gewaltmonopol des Staates zu beachten, was bedeutet, dass den Privaten grundsätzlich „nur“ die Jedermannsrechte zustehen.

Ausnahmsweise können Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste nach Absprache mit den Sicherheitsbehörden jedoch eingeschränkt hoheitliche Rechte ausüben. Anwendungsbereiche sind hier z. B. die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Kontrolle der Zufahrt von Parkplätzen im öffentlichen Bereich bei Veranstaltungen oder die unter 6.9 im Zusammenhang mit verbotenen Gegenständen oder Betäubungsmitteln genannten Vorgehensweisen.

Zusammenfassung

Das in Deutschland geltende Recht setzt sich aus Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht zusammen.

Das Recht wird aufgeteilt in Öffentliches Recht (Staat – Bürger) und Privates Recht (Bürger – Bürger).

Staatliche Stellen handeln hoheitlich, private Stellen gleichberechtigt.

Der Staat hat das Gewaltmonopol, die Bürger (auch die Sicherheitsmitarbeiter) haben die Jedermannsrechte inne.

Die Polizei handelt hoheitlich und ist grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich zuständig. Private Sicherheitsmitarbeiter handeln nach den Jedermannsrechten und sind grundsätzlich nur in privaten Hausrechtsbereichen tätig.

Das Grundgesetz schützt den Bürger vor Maßnahmen des Staates, aber auch die Bürger untereinander.

Unter einer „Public Private Partnership“ versteht man eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen (z.B. zwischen Polizei, Ordnungsamt und einem privaten Sicherheitsunternehmen bei einer Veranstaltung).

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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