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2.2.8 Dienstanweisung, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (§ 17 BewachV)

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Der Gewerbetreibende hat den Sicherheitsdienst durch eine schriftliche Dienstanweisung zu regeln. Die Dienstanweisung muss beinhalten, dass die Sicherheitsmitarbeiter nicht die Befugnisse eines Polizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzen (hoheitliche/obrigkeitliche Rechte).

Die Dienstanweisung muss zudem bestimmen, dass die Mitarbeiter während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen dürfen und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen haben.

Der Gewerbetreibende hat jedem Sicherheitsmitarbeiter nach Abs. 2 einen Abdruck dieser Dienstanweisung auszuhändigen.

Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass er sie erhalten hat.

Abs. 3 regelt, dass der Gewerbetreibende die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich verpflichten muss, auch nach ihrem Ausscheiden (aus dem Gewerbebetrieb) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

Das bedeutet, dass jeder Mitarbeiter seiner Sicherheitsfirma gegenüber schriftlich bestätigen muss, dass er Geschäftsgeheimnisse, die er im Rahmen seines Dienstes beim Kunden mitbekommt (z. B. Produktionsabläufe, Neuentwicklungen o. Ä.) niemand anderem mitteilt, und zwar auch dann nicht, wenn er selbst nicht mehr bei der Sicherheitsfirma arbeitet.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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