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III. Die wichtigsten beteiligten Personen (Organe)

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Eine Kapitalgesellschaft ist juristische Person. Juristische Personen sind rechtsfähig nur, weil und soweit der Gesetzgeber sie als Träger von Rechten und Pflichten anerkennt. Außerhalb der Grenzen ihres Heimatrechts besitzen sie keine „Wirklichkeit“ [6] (man kann eine juristische Person z.B. nicht einsperren, wenn ihr eine Straftat zuzurechnen ist). Hinter einer juristischen Person mögen natürliche Personen stehen (bei den Kapitalgesellschaften z.B. ihre Mitglieder) oder auch nicht (z.B. Stiftung = rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse). Jedenfalls kann die juristische Person, weil man sie nicht mit ihren Mitgliedern gleichsetzen darf, als bloßer Zurechnungsendpunkt („creature of the law“, juristische Abkürzung) nicht selbst handeln, sondern es kann ihnen nur das Handeln natürlicher Personen als eigenes Handeln zugerechnet werden.

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Jede Kapitalgesellschaft weist ein Mindestmaß an (rechtlicher) Organisation auf. Das kommt darin zum Ausdruck, dass sie als juristische Person gesetzlich vorgeschriebene Organe hat. Eine GmbH hat z.B. den Geschäftsführer als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan, jede Aktiengesellschaft hat einen Aufsichtsrat als Überwachungsorgan. Diese Organe haben nach dem Gesetz bestimmte Aufgaben innerhalb der Gesellschaft zu erfüllen. Die Organe (und damit die Organisation) bestehen unabhängig von der Frage, mit welchen (natürlichen) Personen sie besetzt sind. Eine Kapitalgesellschaft hat also Organe, auch wenn sie etwa durch das Ausscheiden natürlicher Personen momentan „nicht besetzt“ sind. Im Folgenden wird eine Übersicht über die vorhandenen Organe, ihre Besetzung und ihre Zuständigkeiten sowie über sonstige beteiligte Personen gegeben. Dies gehört zum Grundwissen über die Kapitalgesellschaften, das man sich einprägen sollte.

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GmbHG AktG
Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung Hauptversammlung
1. Einberufung (Berufung) Durch Geschäftsführer, soweit nicht anders geregelt, §§ 49 ff. GmbHG, Folgen von Verstößen gegen die Einberufungsvorschriften: BGH II ZR 14/82 vom 7.2.1983, BGHZ 87, 1. Durch Vorstand, §§ 83, 121–128 AktG
2. Beschlussfassung und Stimmrecht § 47 GmbHG §§ 133 ff. AktG
3. Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen, (AktG analog) §§ 241 ff. AktG
4. Zuständigkeiten
Grundentscheidungen der Gesellschaft, sog. Organisations- bzw. Sozialakte Satzungsänderungen, §§ 53 ff. GmbHG, Liquidation, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, Fusion, §§ 13 Abs. 1, 50 Abs. 1 UmwG, Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (Unternehmensverträge): BGH II ZB 7/88 vom 24.1.1988, BGHZ 105, 324 Satzungsänderungen §§ 119 Abs. 1 Nr. 5/6, 179, 182 ff. AktG, Liquidation, §§ 119 Abs. 1 Nr. 8, 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG, Verkauf des gesamten Gesellschaftsvermögens, § 179a AktG, Fusion, §§ 13 Abs. 1, 50 Abs. 1 UmwG, Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (Unternehmensverträge): § 292 Abs. 1, 2 AktG.
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (Sozialakt)? Ja, § 46 Nr. 5 GmbHG Nein, Sache des Aufsichtsrates (§ 84 AktG), HV wählt nur Aufsichtsrat nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG
Einforderung der Einlagen? Ja, §§ 46 Nr. 2, 26 Abs. 1 GmbHG Nein, Vorstandssache gem. § 63 I AktG
Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung? Ja, §§ 46 Nr. 1, 42a GmbHG Nein, Aufsichtsrat bzw. Vorstand, §§ 172, 173 AktG
Ergebnisverwendung? Ja, §§ 46 Nr. 1, 29 GmbHG § 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 AktG (nur teilweise).
Weisungen gegenüber der Geschäftsführung? Ja, § 37 Abs. 1 GmbHG, auch im Falle einer mitbestimmten GmbH: BGH II ZR 33/83 vom 14.11.1983, BGHZ 89, 48 Nein, §§ 76, 119 Abs. 2 AktG
Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung? Ja, § 46 Nr. 6 GmbHG Nein, Aufsichtsratsaufgabe nach § 111 AktG
Entlastung der Geschäftsführung? Ja, § 46 Nr. 5 GmbHG BGH II ZR 165/84 vom 20.5.1985, BGHZ 94, 324 Ja, §§ 119 Abs. 1 Nr. 3, 120 AktG (aber ohne Haftungsfolgen, siehe § 120 Abs. 2 S. 2 AktG)
Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung oder Gesellschafter Ja, § 46 Nr. 8 GmbHG Nein, Sache des Aufsichtsrates, des Vorstands, der Gläubiger oder einzelner Aktionäre, HV kann aber ggf. verzichten nach § 93 Abs. 4 AktG
Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb? Ja, § 46 Nr. 7 GmbHG Nein, Sache des Vorstands
Geschäftsführung
1. Zahl und persönliche Anforderungen Geschäftsführer § 6 GmbHG; Sondervorschriften für Arbeitsdirektor bei mitbestimmter GmbH §§ 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG, 13 Abs. 1 S. 1 Montan-MitbestG Vorstand § 76 Abs. 2, 3 AktG, Sondervorschriften für Arbeitsdirektor bei mitbestimmter AG: § 33 MitbestG, § 13 Abs. 1 S. 1 Montan-MitbestG
2. Bezüge (Gesellschafterversammlung) § 87 AktG
3. Geschäftsführungsbefugnis Grundsatz der unbeschränkten Geschäftsführungsbefugnis, Schranken auf Grund von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung: § 37 Abs. 1 GmbHG Immanente Schranken: BGH II ZR 56/82 vom 5.12.1983, NJW 1984, 1461 Grundsatz der unbeschränkten Geschäftsführungsbefugnis § 76 AktG, Schranken auf Grund von Satzung, Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats: §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 2 GmbHG
Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis durch mehrere Geschäftsführer: Analogie zu § 77 Abs. 1 S. 1 AktG § 77 Abs. 1 S. 1 AktG
4. Vertretungsmacht Umfang: §§ 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 GmbHG; Selbstkontrahieren: § 181 BGB; für Einpersonen-Gesellschafter-Geschäftsführer: § 35 Abs. 3 GmbHG Umfang: § 82 Abs. 1 AktG, Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstand erfolgt gem. § 112 AktG durch Aufsichtsrat.
5. Haftung § 43 GmbHG § 93 AktG
6. Beendigung des Amtes – Widerruf § 38 GmbHG – Amtsniederlegung BGH II ZR 58/92 vom 8.2.1993, BGHZ 121, 257 – Tod – Widerruf § 84 AktG – Amtsniederlegung – Tod
Aufsichtsrat Fakultativ nach § 52 GmbHG oder zwingend nach dem Mitbestimmungsrecht, siehe §§ 6 ff. MitbestG 1976, §§ 3 ff. Montan-MitbestG, §§ 5 ff. MitbestErgG, DrittelbeteiligungsG) Zwingend § 95 AktG, Zusammensetzung unterschiedlich je nach Mitbestimmungsrecht, siehe § 96 AktG
1. Bestellung Je nach Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder wie bei AktG, vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG § 101 AktG; §§ 15, 16 MitbestG, § 6 Montan-MitbestG, § 6 MitbestErgG, § 76 Abs. 2 BetrVG 1952
2. Aufgaben u. Befugnisse Je nach Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder wie bei AktG – Kontrolle und Überwachung des Vorstandes § 111 AktG – Bestellung des Vorstandes § 84 Abs. 1 AktG – Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstand, § 112 AktG – Nicht Geschäftsführung (vgl. § 111 Abs. 4 S. 1 AktG)
3. Haftung Je nach Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder wie bei AktG §§ 116, 93 AktG
Sonstige BeteiligteGläubiger der GesellschaftAufsichtsbehörden (BAFin, BKartA) – Wirtschafts-, Abschluss-, Sonderprüfer (Prüfung + Sonderprüfung in der AG, Bilanzrecht)
Einzelne Gesellschafter – Anfechtungsrechte gem. § 241 ff. AktG (analog) – Klagerechte (Gesellschafterklage) – Informationsrechte (§ 51a GmbHG) – Anfechtungsrechte gem. §§ 241 ff. AktG – Klagezulassungsverfahren § 148 AktG (> 1 % GK oder > 100.000 € Beteiligung) – Auskunftsrecht, § 131 AktG
Minderheiten Einberufungsrecht (§ 50 GmbHG) Einberufungsrecht (§ 122 AktG)

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Lösung zu Fall 3:

Nach § 76 AktG entscheidet der Vorstand. Die Hauptversammlung (HV) kann nur entscheiden, wenn der Vorstand das will (§ 119 Abs. 2 AktG). Der Aufsichtsrat kann nach § 111 Abs. 4 AktG zwar bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen, aber nicht selbst die Geschäfte führen. Die so gezogene Grenze zwischen der geforderten Überwachung einerseits, die bis hin zu einem Veto bei einzelnen Geschäften reichen kann, und der nicht erlaubten Geschäftsführung andererseits ist aber fließend: der AR hat ja immerhin die Möglichkeit, den Vorstand nicht mehr wiederzubestellen, wenn ihm seine Geschäftsführung nicht gefällt. Näher dazu Rn. 473 einerseits und Rn. 970 ff. andererseits.

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Lösung zu Fall 4:

a) S gegen die M-AG aus § 433 Abs. 2 BGB?

Der Geschäftsabschluss ist wirksam zustande gekommen, da der Vorstand gem. näherer Maßgabe des § 78 Abs. 1–3 AktG zur Vertretung befugt ist. Der Verstoß gegen das satzungsmäßige Zustimmungsrecht des Aufsichtsrates (§ 111 Abs. 4 AktG) hat nur Bedeutung für die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands, d.h. für das Innenverhältnis zwischen Vorstand und der M-AG, nicht aber für Vertretungsmacht des Vorstands nach außen. Gleiches gilt für die fehlende Einberufung der Hauptversammlung.

b) S gegen die M-GmbH aus § 433 Abs. 2 BGB?

Der Geschäftsabschluss ist auch hier gem. §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG wirksam zustande gekommen. Zwar hat der Geschäftsführer gem. § 37 Abs. 1 GmbHG. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu befolgen, anders als in der Aktiengesellschaft kann diese sich auch aktiv einschalten, wann immer sie es will, § 37 Abs. 1 GmbHG. Der Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis hat aber auch in der GmbH nur Bedeutung im Innenverhältnis, nicht aber für die nach außen unbeschränkte Vertretungsmacht der Geschäftsführer.

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