Читать книгу Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 60
c) Geheimhaltungspflichten
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Die Geschäftsleiter unterliegen strengen Geheimhaltungspflichten, wie § 93 Abs. 1 S. 3 AktG für die AG beschreibt und von denen § 85 GmbHG implizit ausgeht. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht im Aktienrecht gegenüber Dritten und Aktionären, soweit die Geheimhaltungspflicht mit dem Informationsverweigerungsrecht des § 131 Abs. 3 AktG korrespondiert. Sie besteht keinesfalls gegenüber dem Aufsichtsrat,[4] weil dieser sonst seinen Überwachungsaufgaben nicht nachkommen könnte. In der GmbH bestehen die Verschwiegenheitspflichten nur gegenüber Dritten. Die Informationsrechte von Gesellschaftern können nur dann und insoweit eingeschränkt sein, als es der Gesellschaftsvertrag vorsieht oder es nicht um eine personalistisch strukturierte GmbH mit wenigen Gesellschaftern geht, sondern um eine Publikumsgesellschaft ähnlich der AG.
Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft › § 4 Pflichten, Haftung und Überwachung der Geschäftsführung › II. Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung