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§ 4 Pflichten, Haftung und Überwachung der Geschäftsführung
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
I. Treuepflicht zur Gesellschaft
II. Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung
III. Haftung der Organmitglieder
IV. Überwachung der Geschäftsführung
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Fall 5:
G ist Geschäftsführer der A-GmbH, welche einen Autohandel betreibt. A, B und C sind zu gleichen Teilen Gesellschafter. Zum Gesellschaftsvermögen gehört auch ein italienischer Sportwagen, welcher mit seinem wirklichen Wert in Höhe von 40.000 € bilanziert ist. In der Fachpresse wird diskutiert, dass aufgrund der andauernden Absatzkrise mit erheblichen Wertminderungen italienischer Sportwagen zu rechnen ist. Daraufhin überredet Gesellschafter A den G, ihm das Fahrzeug sofort für 30.000 € zu verkaufen. Kurz nach Abwicklung des Geschäfts stellt sich heraus, dass der Absatzmarkt für italienische Sportwagen sich schon wieder erholt hatte.
Hat die A-GmbH einen Anspruch gegen den G? Rn. 124
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Fall 6:
In der Z-AG, die Zeitschriften verlegt, hält das Medienunternehmen X seit mehreren Jahren eine Mehrheit von 55 %. Der mit 20 % beteiligte ehemalige Alleinunternehmer M sitzt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als eines von 3 Mitgliedern im Aufsichtsrat der Z-AG. Die übrigen Mitglieder sind von X gewählt worden. Vorstand der Z-AG ist V. Um die Zusammenarbeit zwischen X und der Z-AG zu intensivieren, plant X, den V auch in den Vorstand der X zu berufen. M ist strikt gegen ein solches Doppelmandat des V. Er meint, ein solches Doppelmandat würde nur dazu führen, dass V in Zukunft bei Geschäften zwischen X und Z die Interessen der Z-AG nicht mehr genügend wahrnehme und die Z-AG deshalb künftig möglicherweise Verluste mache. Gleichwohl stimmen sowohl der Aufsichtsrat von X wie auch der von Z mehrheitlich für eine solche Doppelbestellung des V. Kann M etwas dagegen unternehmen? Rn. 125
Teil 2 Die Organisation der Kapitalgesellschaft › § 4 Pflichten, Haftung und Überwachung der Geschäftsführung › I. Treuepflicht zur Gesellschaft