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a) Einzelpflichten im Gesetz

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Der Vorstand einer AG und der oder die Geschäftsführer einer GmbH[5] führen die Geschäfte der Kapitalgesellschaft. Sie sind sozusagen „Gutsverwalter“ für die Gesellschafter und treffen dabei die täglichen Entscheidungen, die beim Betrieb des Unternehmens anfallen. Bei ihren Entscheidungen unterliegen sie einer ausgeprägten Sorgfaltspflicht. Die allgemeine Sorgfaltspflicht schlägt sich zum einen in gesetzlichen Vorschriften nieder, die konkrete Handlungspflichten anordnen.

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Konkret ist die Geschäftsleitung

gemäß § 41 GmbHG, § 91 Abs. 1 AktG zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet;
gemäß § 264 Abs. 1 HGB zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts verpflichtet;
gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG, dazu verpflichtet, den Verlust in Höhe des halben Stamm-/Grundkapitals den Gesellschaftern anzuzeigen;
gemäß § 15a InsO verpflichtet, rechtzeitig bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen;
gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG, § 93 Abs. 3 AktG zur Überwachung der Regeln über die Kapitalerhaltung verpflichtet (dazu noch unten 2.).
Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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