Читать книгу Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 56
1. Organschaftliche Treuepflicht
Оглавление66
Vorstand und Geschäftsführer unterliegen bei ihrer Geschäftsführung zunächst organschaftlichen Treuepflichten. Abstrakt kann man sie so umschreiben, dass von ihnen verlangt wird, die Geschäfte ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und nicht im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten zu führen. Die Treuepflicht des Geschäftsleiters hat ihren Rechtsgrund in § 242 BGB, gesetzlichen Ausdruck gefunden hat sie in der Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG) und im Wettbewerbsverbot (§ 88 AktG).
67
Die Pflicht zur Loyalität kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Geschäftsleiter die Gesellschafterbeschlüsse zu befolgen hat (§ 37 Abs. 1 GmbHG, § 83 Abs. 2 AktG). Bei der GmbH ist zu beachten, dass die Gesellschafter jederzeit auch über Fragen der Geschäftsführung Beschlüsse fassen können, ohne dass dazu der Geschäftsführer sein Einverständnis erteilt haben müsste. In der AG dagegen gilt § 119 Abs. 2 AktG (lesen!). Diese Folge- bzw. Durchführungspflicht kann aber entfallen oder in ihr Gegenteil umschlagen, wenn dadurch Gläubigerinteressen verletzt werden, vgl. Rn. 86.
68
Ferner sind die Geschäftsleiter dazu verpflichtet, die gesellschaftsvertragliche bzw. satzungsmäßige und gesetzliche Kompetenzordnung zu wahren, also von ihrer unbeschränkten Vertretungsmacht dann nicht Gebrauch zu machen, wenn für die durchzuführende Maßnahme vorher die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat zu befragen ist (so etwa, wenn in der GmbH nach § 46 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist). Wird ohne erforderlichen Beschluss gehandelt, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Das Problem bei Kompetenzverletzungen ist allerdings, derartige Kompetenzverletzungen festzustellen und einen eventuellen Schaden der Gesellschaft zu beweisen.
69
Wegen der organschaftlichen Treuepflicht sind an die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Geschäften, die ein Eigeninteresse der Mitglieder der Geschäftsleitung vermuten lassen, erhöhte Anforderungen gestellt bzw. sie sind zum Teil per se unwirksam. Näheres im folgenden Abschnitt.