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b) Allgemeine Sorgfaltspflicht

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Aber auch abseits dieser Konkretisierungen bleiben die Geschäftsleiter gem. § 43 Abs. 1 GmbHG/§ 93 Abs. 1 AktG zur sorgfältigen Führung der Geschäfte verpflichtet. Diese Pflicht zu sorgfältigem Verhalten ist zwar selbst nicht konkret, aber gleichwohl rechtlich bindend und kann anhand des Einzelfalls sehr wohl auch rechtlich relevant werden, bei Verletzung auch zur Haftung des Geschäftsleiters führen.

Sorgfältige Geschäftsführung in diesem Sinne setzt (mindestens) voraus, dass die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung

sich um ein rudimentäres Verständnis des Geschäftsbereichs der Gesellschaft bemühen
sich über die wesentlichen Aktivitäten der Gesellschaft informieren
die Geschäftspolitik überwachen, vgl. auch § 91 Abs. 2 AktG
an den Sitzungen des Organs regelmäßig teilnehmen.

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In zweifelhaften Angelegenheiten müssen sie Untersuchungen anstellen, oder aber zumindest Rechtsrat einholen bzw. ansonsten aus dem Organ zurücktreten, wenn daraufhin von den anderen nichts unternommen wird (sog. Gesamtverantwortung, die nicht durch eine Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern aufgehoben werden kann)[6].

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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