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a) Wettbewerbsverbot

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Wettbewerb mit der Gesellschaft ist prinzipiell mit der organschaftlichen Pflicht zur Wahrnehmung fremder Interessen, nämlich der der Gesellschaft, unvereinbar. Deshalb besteht grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft. So bestimmt § 88 Abs. 1 S. 1 AktG, dass der Vorstand der AG weder selbst ein Handelsgewerbe betreiben noch in der Branche der Gesellschaft Geschäfte machen darf. Die noch weitergehende Regelung des § 88 Abs. 1 S. 2 AktG verlangt, dass der Vorstand im Prinzip seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellt und daneben – jedenfalls ohne ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsrates – nicht noch weitere Tätigkeiten ausüben soll. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass die in § 88 Abs. 1 S. 2 AktG genannten Tätigkeiten vom Umfang her besonders zeitintensiv sind oder wegen ihrer Haftungsträchtigkeit die Aufmerksamkeit des Vorstands von der AG ablenken können.

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Auf die Geschäftsführer einer GmbH wendet die h.M. § 88 AktG analog an.[1] Jedoch kann bei ihnen der Gesellschaftsvertrag bzw. ihr Anstellungsvertrag gegebenenfalls abweichende Regelungen und Beschränkungen vorsehen.

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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