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cc) Verfügung über die Ausgleichsforderung
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Nach § 1378 Abs. 3 S. 3 kann kein Ehegatte sich vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Etwas anderes gilt nach § 1378 Abs. 3 S. 2 dann, wenn die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns treffen. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, die auch durch die Protokollierung eines Vergleichs in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht erfolgen kann.