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Lösung A. Anspruch aus § 738 Abs. 1 S. 2

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Ein Anspruch des M auf Ausgleich des hälftigen Unternehmenswertes könnte sich aus § 738 Abs. 1 S. 2 ergeben. Das setzt voraus, dass M ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens einer BGB-Gesellschaft hat. Das wäre der Fall, wenn das Unternehmen der F Bestandteil einer sog. Ehegatteninnengesellschaft in hälftiger Mitberechtigung von M und F gewesen wäre. Als eine solche Gesellschaft wird eine BGB-Gesellschaft bezeichnet, die nicht nach außen in Erscheinung tritt, sondern bei der lediglich im Innenverhältnis eine Beteiligungsgesellschaft entsteht.

Familien- und Erbrecht

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