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2. Gesellschaftsrechtlicher Ausgleich neben dem Zugewinnausgleich
ОглавлениеSoweit sich der Ausgleichanspruch auf den Zeitraum der Ehe bezieht, könnte er durch die Möglichkeit des Zugewinnausgleichs verdrängt sein. Der BGH hat bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, zwar nur in seltenen Fällen das Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft angenommen. Denn der im Fall einer Scheidung regelmäßig gebotene Vermögensausgleich ist durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert. Nach Auffassung des BGH bedeutet dies indes nicht, dass gesellschaftsrechtliche Ansprüche nur subsidiär gegeben sind, wie das bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist.[110] Der Zugewinnausgleich dient gerade nicht dem Ausgleich der die Ehe übersteigenden Leistungen. Solche Leistungen sind nur nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ausgleichsfähig und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten oder wie vorliegend den Zugewinnausgleich anlässlich der bevorstehenden Ehescheidung ausgeschlossen haben.