Читать книгу Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen - Страница 127
c) Gleichberechtigte Mitarbeit
ОглавлениеEin Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Gründen setzt weiter voraus, dass der Ehegatte gleichberechtigt mitgearbeitet und nicht nur eine untergeordnete Tätigkeit im Unternehmen innegehabt hat. Hierzu muss der mitarbeitende Ehegatte einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet haben.[109] M hat seit Beginn der Ehe bis zu seiner Kündigung das Unternehmen der F als Geschäftsführer geleitet. Dadurch hat er bedeutsame Beiträge für den Erhalt und das Fortkommen des Unternehmens geleistet. Dagegen spricht zwar, dass M mit F einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, durch den er als Lagerarbeiter mit einer entsprechenden Entlohnung tätig sein sollte. Das könnte der Annahme, dass die Ehegatten durch die Mitarbeit des M eine konkludente Innengesellschaft begründet haben, entgegenstehen. Allerdings war der Wille der Ehegatten nicht wirklich auf eine solche Tätigkeit des M gerichtet. Der Arbeitsvertrag wurde vielmehr wegen der Überschuldung des M zum Schein geschlossen. M und F waren sich von vornherein darüber einig, dass M nicht nur als Lagerarbeiter, sondern in der Funktion eines Geschäftsführers tätig werden sollte. Der beiderseitige Ehegattenwille war daher auf eine erhebliche und gleichberechtigte Mitarbeit des M in dem Unternehmen der F ausgerichtet.