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f) Gesamtgläubigerausgleich

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Waren die Ehegatten Inhaber eines Oder-Kontos, über das sie jeweils einzeln verfügen konnten, besteht nach dem BGH[100] eine Ausgleichspflicht, wenn ein Ehegatte nach der Trennung mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet hat. Die Ehegatten als Inhaber des Oder-Kontos sind Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 mit der Folge, dass nach § 430 ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Hälfte besteht.

Hinweis

Bei Oder-Konten kommt es weder auf die Herkunft der Mittel an noch darauf, aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist. Gerade bei Ehegatten sind viele Motive denkbar, die einem außenstehenden Dritten unbekannt bleiben. Auch sind nicht die Fälle selten, in denen lediglich die Absicht verfolgt wird, für den Fall der Verhinderung oder des Todes des einen Ehegatten dem anderen die Legitimation zu erleichtern. Im Prozess braucht der Ehegatte daher nur darlegen, dass dem anderen Ehegatten mehr zugeflossen ist als seinem hälftigen Anteil entspricht. Sache des in Anspruch Genommenen ist es dann, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt.

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Ist ein Ehegatte Inhaber eines Einzelkontos, ist er alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank und damit Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu.

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