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3. Ausschluss des gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch den Ehevertrag

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Fraglich ist, ob die Ehegatten über den Wortlaut des Vertrages hinaus auch einen eventuell gesellschaftsrechtlichen Ausgleich ausschließen wollten. In dem Ehevertrag haben die Ehegatten erklärt, dass kein Zugewinn entstanden sei bzw. dass ein Zugewinn, soweit ein solcher entstanden sei, bereits ausgeglichen bzw. auf den Ausgleich verzichtet worden sei. In dem Ehevertrag wurde mithin nicht ausdrücklich auf die gesellschaftsvertraglichen Ansprüche verzichtet. Die Vereinbarung könnte indes so auszulegen sein, dass auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten ausgeschlossen sein sollte. Dafür könnte sprechen, dass der Ehevertrag im unmittelbaren Vorfeld der Scheidung geschlossen worden ist und die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt neben dem Unternehmen kaum Vermögen besaßen, auf das sich der Zugewinnausgleich hätte beziehen können. Deshalb könnte man annehmen, dass der Zugewinnausgleich inhaltlich dem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich entspricht und deshalb beides von dem in dem Ehevertrag vereinbarten Verzicht erfasst sein sollte. Dieser Ansicht ist im Ergebnis jedoch nicht zu folgen.[111] Zwischen dem Zugewinnausgleich und dem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich bestehen inhaltliche Unterschiede. Die Begründung der Innengesellschaft ist bereits vor der Eheschließung erfolgt und zudem nicht mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit der Kündigung des M aus dem Unternehmen der F am 1.9.2014 beendet worden. Damit erfasst der gesellschaftsrechtliche Ausgleich einen anderen Zeitraum als der Zugewinnausgleich. Die Ehegatten hatten auch in dem Ehevertrag erklärt, dass sie sich einig seien, dass kein Zugewinn entstanden sei. Auch diese Vereinbarung lässt darauf schließen, dass sie den Wert des Unternehmens nicht als Zugewinn, sondern als gesellschaftsrechtlichen Tatbestand angesehen haben. Es liegt daher näher, den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht auch auf einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch zu erstrecken.

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