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b) Ehegatteninnengesellschaft

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Lesen Sie dazu auch noch einmal die Rn. 41 oben!

Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten können sich auch nach dem Gesellschaftsrecht richten, wenn eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt.

Beispiel

Die Ehegatten errichten ein Mehrfamilienhaus zur Vermietung.[88] Ein über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck kann dagegen nicht in der Anschaffung eines Einfamilienhauses der Ehegatten gesehen werden.

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Die Ehegatteninnengesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. ohne Gesamthandsvermögen und ohne Außenwirkung. Mit der Trennung bzw. mit der Scheidung wird die Gesellschaft aufgelöst. Für die von dem mitarbeitenden Ehegatten erbrachten Leistungen (§ 706 Abs. 2) ist nach § 733 Abs. 2 Wertersatz zu leisten, wobei sich die Dienste als bleibender Wert im Gesellschaftsvermögen niedergeschlagen haben müssen.[89] Die Höhe des Ausgleichs beträgt nach § 722 Abs. 1 die Hälfte des Wertes.

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