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b) Verfolgung eines die Ehe übersteigenden Zwecks
ОглавлениеEine andere Auslegung des Willens der Ehegatten hält die Rechtsprechung in den Fällen für möglich, in denen die Ehegatten einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben.[108] Ein solcher Zweck wird angenommen, wenn die Ehegatten in dem Aufbau und der Führung eines Unternehmens zusammen gewirkt haben. Die durch die Mitarbeit des M erzielten Erträge haben zwar ausgereicht, um den Lebensunterhalt der Ehegatten zu decken. Das könnte zunächst dafür sprechen, dass die Mitarbeit von M gemäß §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 1356 Abs. 2 S. 2, 1360 unterhaltsrechtlich geschuldet und daher nicht als Zweck anzusehen war, der über die Ehe hinausging. Durch die Mitarbeit des M sind aber neben den Erträgen auch Beiträge zur Unternehmenssubstanz geleistet worden, die als Beiträge zur Vermögensbildung über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgegangen sind.