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„Unternehmer-Ehe“
ОглавлениеM war stark verschuldet. Wegen seiner Verbindlichkeiten sah M davon ab, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Man wählte daher folgende „Konstruktion“: Ein Jahr vor der Eheschließung (2007) wurde der M als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1800 € in dem auf den Namen seiner späteren Frau (F) betriebenen Unternehmen angestellt. Der Nettolohn für die Lagertätigkeit wurde dem M zunächst in bar ausgezahlt. Ab Januar 2012 wurde der Arbeitslohn des M auf ein Privatkonto der F gezahlt, von dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten. Abweichend von der in dem Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der M tatsächlich selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die F anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab Sommer 2013 führten die Ehegatten das Unternehmen gemeinsam. In Folge einer Ehekrise trennten sich die Ehegatten Anfang 2014. Im April 2014 schlossen sie einen Ehevertrag, in dem sie unter anderem folgendes vereinbarten:
(…)
„2. Güterstandsvereinbarung
Die Parteien vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung.
3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit
Für einen von der Eheschließung bis heute entstandenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes:
Sie sind sich darüber einig, dass ein Zugewinn nicht entstanden ist, bzw. soweit ein Zugewinn entstanden sein sollte, dieser bereits ausgeglichen ist bzw. auf ihn verzichtet wird.“
Die F beantragt im Mai 2014 die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag wird dem M am 23. Juni 2014 zugestellt. Darauf kündigt M das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2014. M verlangt von F den Ausgleich des hälftigen Unternehmenswertes.
(Anmerkung: Dem Sachverhalt liegt die Entscheidung des BGH[107] zugrunde.)
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