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c) Gesamtschuldnerausgleich

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Erfüllt während der Ehe ein Ehegatte eine Verbindlichkeit, für deren Erfüllung die Ehegatten als Gesamtschuldner haften, ist ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 in der Regel ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte die Haushaltsführung übernommen hat. In diesem Fall haben die Ehegatten etwas anderes i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 bestimmt, da die Haushaltsführung des einen Ehegatten nach § 1360 S. 2 dem finanziellen Beitrag des erwerbstätigen Ehegatten gleichsteht. Für die Annahme einer anderen Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 ist der Abschluss einer besonderen Vereinbarung der Ehegatten nicht erforderlich. Eine dem § 745 Abs. 2 entsprechende Regelung enthält § 426 gerade nicht. Im Rahmen dieser Vorschrift hat nach Auffassung des BGH[90] „die besondere Gestaltung des tatsächlichen Geschehens“ von vornherein einen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner zueinander, ohne dass es in irgendeiner Weise auf eine gestaltende Handlung der Gesamtschuldner ankäme. Deshalb kann sich diese Vereinbarung aus dem Inhalt und Zweck des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben.[91] Mit dem Scheitern der Ehe bzw. mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann jeder Ehegatte eine Neuregelung verlangen. Dazu bedarf es keiner besonderen Handlung des Ehegatten, der den Ausgleichsanspruch verlangt, da durch die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine „andere Bestimmung“ i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 nicht mehr gegeben ist. Durch die Trennung lebt der Anspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich wieder auf.[92] Die Haftung im Innenverhältnis richtet sich nach der Trennung nach den Miteigentumsanteilen.[93] Die Gesamtschuld wird als Verbindlichkeit in dem Endvermögen der Ehegatten jeweils berücksichtigt.

Hinweis

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die finanziellen Belastungen bereits in die Berechnung des Ehegattenunterhalts eingestellt worden sind. In diesem Fall stellt die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Unterhalts eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 dar und verdrängt insoweit den Gesamtschuldnerausgleich.[94]

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