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I. Rechtsbehelfe als Mittel zur Kontrolle des Verwaltungshandelns
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Um das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gesetzfmäßigkeit der Verwaltung effektiv zu sichern, bedarf es einer Kontrolle der Verwaltung. Die Initiierung einer rechtlichen Kontrolle kann durch den Staat selbst – insbesondere durch die Aufsichtsbehörden – erfolgen. Sie kann aber auch von anderen Personen durch von diesen eingelegte Rechtsbehelfe veranlasst werden. Unter einem Rechtsbehelf versteht man die einer Person von der Rechtsordnung eingeräumte Befugnis, in einem Verfahren auf die Überprüfung staatlichen Verhaltens hinzuwirken. Man unterscheidet dabei zwischen formlosen und förmlichen Rechtsbehelfen.
§ 1 Einführung › I. Rechtsbehelfe als Mittel zur Kontrolle des Verwaltungshandelns › 1. Formlose Rechtsbehelfe