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III. Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

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Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind bestimmte Grundsätze maßgeblich. Es sind dies der Dispositionsgrundsatz, der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der Amtsbetriebs- und Konzentrationsgrundsatz sowie der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, ferner die Prinzipien der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens. In Konsequenz des Art. 19 Abs. 4 GG hat der Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu erfolgen.

§ 1 Einführung › III. Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens › 1. Der Dispositionsgrundsatz

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