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4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs

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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt einen zentralen rechtsstaatlichen Bestandteil jedes gerichtlichen und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar. Er ist als grundrechtsähnliches Verfahrensrecht (auf das sich nach hM selbst juristische Personen des öffentlichen Rechts berufen können) bereits auf der Verfassungsebene in Art. 103 Abs. 1 GG verankert und wird für den Verwaltungsprozess durch § 108 Abs. 2 dahingehend konkretisiert, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch die Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten auf solche Gesichtspunkte hinzuweisen, die bisher nicht Gegenstand der Verhandlung waren, nach Auffassung des Gerichts aber entscheidungserheblich sind.

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Eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf rechtliches Gehör kann (grundsätzlich aber erst nach Erschöpfung des Rechtswegs) im Wege einer Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 90 ff BVerfGG geltend gemacht werden. Ist gegen eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegeben, so kann der durch die Entscheidung Beschwerte nach näherer Maßgabe des 2004 neu erlassenen § 152a eine fristgebundene Anhörungsrüge erheben, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (dazu eingehend Guckelberger, NVwZ 2005, 11 ff und Kopp/Schenke-W. Schenke, § 152a, Rn 1 ff). § 152a erging in Erfüllung eines Gesetzgebungsauftrags des BVerfG (BVerfGE 107, 395 ff). Die Anhörungsrüge dient der Sicherung des durch die Verfahrensgrundrechte (insbesondere durch Art. 103 Abs. 1 GG) gebotenen Rechtsschutzes gegen richterlicher Akte (s. dazu näher auch Schenke, JZ 2005, 116 ff) wie auch der Entlastung des BVerfG. Ihre erfolglose Erhebung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde. Diese Rüge schließt nunmehr andere, früher als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu absolvierende außerordentliche Rechtsbehelfe wie eine richterrechtlich entwickelte besondere Form der Gegenvorstellung[18] aber auch eine außerordentliche Beschwerde aus und ist entsprechend auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (so auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) anwendbar (sehr str., s. näher Schenke, NVwZ 2005, 729 ff).

§ 1 Einführung › III. Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens › 5. Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens

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