Читать книгу Verwaltungsprozessrecht - Wolf-Rüdiger Schenke - Страница 34

c) Form, Inhalt und Aufbau eines Urteils

Оглавление

63

§ 117 enthält die wesentlichen Bestimmungen zu Form, Inhalt und Aufbau eines Urteils. Nach Abs. 2 gliedert es sich in die Teile Urteilskopf bzw Rubrum (§ 117 Abs. 2 Nr 1, 2), Tenor (o. Urteilsformel, Nr 3), Tatbestand (Nr 4), Entscheidungsgründe (Nr 5) und Rechtsmittelbelehrung (Nr 6).

64

An den Urteilskopf (Rn 65) schließt sich die Urteilsformel, der sog. Tenor, an. Er enthält die Entscheidung des Gerichts ieS. Sie besteht idR aus der Hauptsacheentscheidung (so im Beispielsfall 57c: „Die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 2.4.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 2.7.2007 werden aufgehoben.“) und den Nebenentscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und ggf über die Zulassung eines Rechtsmittels (Bsp. für Tenorierungen zu den verschiedenen Klagearten finden sich in Rn 872 f, 921 f, 933, 936, 939, 943, 997, 1063, 1096, 1101, 1122, 1208, Hinweise zu den Nebenentscheidungen in Rn 896[36]).

Der Tenor muss grundsätzlich aus sich heraus und unabhängig vom übrigen Inhalt des Urteils verständlich sein. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls für das der Klage stattgebende Urteil. Die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils („Die Klage wird abgewiesen“[37]) erschließt sich hingegen erst unter Zuhilfenahme der Gründe. Unklarheiten, die eine zweifelsfreie Auslegung nicht zulassen, führen zur Unwirksamkeit des Urteils[38].

65

Muster eines Urteilskopfes (Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1)[39]

Az.: 5 K 0815/20 VERWALTUNGSGERICHTKARLSRUHE
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
Firma Schlampig & Co. KG Marktstraße 10–16, 76555 Musterdorf prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Kühn Sternstr. 12, Karlsruhe – Klägerin –
gegen
die Stadt Musterdorf vertreten durch den Oberbürgermeister, 76555 Musterdorf prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte X u. Partner Musterstraße 1, Karlsruhe – Beklagte –
wegen
gewerberechtlicher Untersagungsverfügung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A, die Richter am Verwaltungsgericht B und C sowie die ehrenamtlichen Richter D und E am 17. Dezember 2020 für Recht erkannt:

66

Der sich an den Tenor anschließende Tatbestand[40] enthält gem. § 117 Abs. 3 eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes, also des „Sachverhalts“. Die Gliederung des Tatbestands – wie auch andere formale Kriterien beim Urteil – ist nur in begrenztem Umfang durch das Gesetz vorgegeben, sodass in der Praxis regionale Unterschiede hinsichtlich Form und Aufbau bestehen. Meist empfiehlt sich ein Einleitungssatz, der den Gegenstand des Verfahrens grob umschreibt. Dieser Satz soll erkennen lassen, worum gestritten wird. Danach folgt der unstreitige Teil des Sachverhalts, der aus dem Vortrag der Beteiligten, den Akten und den Ermittlungen des Gerichts zu gewinnen ist. Diese Darstellung erfolgt im Präsens. Daran schließt sich im Imperfekt ein Bericht über das Verwaltungsverfahren an. Dabei ist auch – kurz – die wesentliche Begründung der Verwaltungsentscheidungen zu nennen. Anschließend wird im Perfekt die Prozessgeschichte (Klageerhebung, Wiedergabe des Streitstands mit Anträgen und Vortrag von Kläger und Beklagtem, Hinweis auf Beweiserhebungen, Beiladungen etc) dargestellt. Zum Abschluss enthält der Tatbestand idR noch einen Verweis auf den Inhalt der beigezogenen Akten und Schriftsätze der Beteiligten.

67

Die auf den Tatbestand folgenden Entscheidungsgründe (beim Beschluss „Gründe“) müssen gem. § 108 Abs. 1 S. 2 die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Im Aufbau unterscheidet sich der hier verwendete Urteilsstil vom für das 1. Staatsexamen maßgeblichen Gutachtenstil im Wesentlichen dadurch, dass zunächst jeweils das Ergebnis genannt wird und die Begründung nachfolgt. Allgemeingültige Angaben zu Inhalt und Aufbau der Begründung lassen sich kaum machen. Es kann lediglich darauf verwiesen werden, dass die Begründung alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen behandeln muss, auf die es bei der Entscheidung ankam. Mehr als ein Gebot der Höflichkeit ist es auch, auf die (Rechts-)Ausführungen der Beteiligten einzugehen. Nur auf diese Weise kann das Gericht nämlich deutlich machen, dass es die Ausführungen zur Kenntnis genommen hat.

68

Das Urteil wird abgeschlossen durch die Rechtsmittelbelehrung (§ 117 Abs. 2 Nr 6) und die Unterschriften der Richter (§ 117 Abs. 1 S. 2).

§ 1 Einführung › V. Elektronische Datenverarbeitung und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsprozessrecht

Подняться наверх