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a) Überblick
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Die wichtigsten gerichtlichen Prozesshandlungen sind gerichtliche Entscheidungen und (vor allem prozessleitende) Verfügungen[33]. Bei den gerichtlichen Entscheidungen lassen sich Urteile, Gerichtsbescheide und Beschlüsse unterscheiden.
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Über eine Klage wird gem. § 107 grundsätzlich durch Urteil nach näherer Maßgabe der §§ 108 ff entschieden. Über die Verkündung und Zustellung des Urteils enthält § 116 iVm § 56 Abs. 2 und §§ 166 ff ZPO nähere Bestimmungen, über Form und Inhalt § 117 (s. näher Rn 63 ff). Rechtsmittel gegen Urteile sind Berufung und Revision (s. unten Rn 1235 ff).
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Gem. § 84 Abs. 1 S. 1 kann zur Vereinfachung des Verfahrens statt durch Urteil, das grundsätzlich nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen darf, auch ohne solche durch Gerichtsbescheid[34] entschieden werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt aufgeklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 84 Abs. 3 HS 1). Zu der Möglichkeit, innerhalb eines Monats seit Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung zu beantragen, s. § 84 Abs. 2 Nr 5 (dazu auch Schenke, NJW 1997, 81, 91 ff).
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Soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, entscheidet das Gericht durch Beschluss. Das ist zB bei Entscheidungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes der Fall (s. §§ 80 Abs. 7, 123 Abs. 4). Die Regelungen über Verkündung und Zustellung (§ 116 iVm § 56 Abs. 2 und §§ 166 ff ZPO) sowie über Form und Inhalt (§ 117) von Urteilen gelten entsprechend. Rechtsmittel ist die Beschwerde (§ 146).
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Verfügungen werden nicht vom Gericht als Ganzem, sondern vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter erlassen (vgl §§ 82 Abs. 2, 87 Abs. 1 S. 1, 87a, 87b). Ihnen kommt insbesondere bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, aber auch sonst für die Prozessleitung Bedeutung zu. Eine besondere Form ist für sie nicht vorgesehen. Sie sind gem. § 146 Abs. 2 auch nicht gerichtlich anfechtbar.