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2. Prüfungsschema bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen
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Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen[49] empfiehlt sich folgende Reihenfolge, an der sich auch der Aufbau des Lehrbuches orientiert (s. auch Rn 785):
1. | Die ordnungsgemäße Klageerhebung bzw Antragstellung (§§ 81 ff, ggf iVm § 55a) |
2. | Die deutsche Gerichtsbarkeit (§ 173 iVm §§ 18 ff GVG)[50] |
3. | Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40) |
4. | Die Statthaftigkeit der Verfahrensart (Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsklage sowie Normenkontrollantrag und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) |
5. | Die sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Gerichts (§§ 45 ff) |
6. | Die Beteiligungsfähigkeit (§ 61) |
7. | Die Prozessfähigkeit, Prozessvertretung und Postulationsfähigkeit (§ 62 u. § 67) |
8. | Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 oder Analogie zu § 42 Abs. 2) bzw Antragsbefugnis |
9. | Die (passive) Prozessführungsbefugnis (§ 78) |
10. | Das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse), worunter auch das Fehlen einer Klageverwirkung und eines Klageverzichts fallen, die mitunter aber als eigene Zulässigkeitsvoraussetzungen angesehen werden |
11. | Fehlende Rechtshängigkeit und Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung |
12. | Vorverfahren (§§ 68 ff) |
13. | Klagefrist (§§ 74 f) |
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Bei dem oben angegebenen Schema ist zu beachten, dass im Rahmen einer Klausur oder Hausarbeit nicht auf alle Zulässigkeitsvoraussetzungen eingegangen werden muss. Eine Reihe von Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf nur dann einer Erwähnung, wenn diesbezüglich Zweifel bestehen. Bezüglich unproblematischer, offensichtlich gegebener Zulässigkeitsvoraussetzungen können rechtliche Ausführungen sogar den Wert einer Arbeit mindern. So wäre es zB ein Zeichen mangelnden Gespürs für die Probleme eines Falles, wenn bei einer Rechtsstreitigkeit ohne jeden Auslandsbezug das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit thematisiert würde. Ist im Sachverhalt davon die Rede, dass eine Person eine auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtete Klage erhoben hat, besteht kein Anlass, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung zu diskutieren. Stets anzusprechen sind jedoch der Verwaltungsrechtsweg, die Verfahrensart (sowie ggf besondere für sie geltende Sachentscheidungsvoraussetzungen wie das Vorverfahren oder die Klagebefugnis) sowie die Beteiligungsfähigkeit, die Prozessfähigkeit und die passive Prozessführungsbefugnis (zu § 78 s. Rn 589 ff). Soweit sich dabei keine besonderen Probleme ergeben, hat man sich aber auch hier kurz zu fassen.
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Beispiele:
So genügt bei einer gegen ein polizeiliches Verbot gerichteten Klage der Hinweis, dass nach jeder der für die Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht entwickelten Abgrenzungstheorien (Subordinationstheorie, Interessentheorie und modifizierte Subjektstheorie) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, für welche der Verwaltungsrechtsweg einschlägig ist. Wenn der Sachverhalt einer Klausur hinsichtlich des Alters einer als Kläger auftretenden natürlichen Person keine Aussage enthält, ist lediglich zu erwähnen, dass sich die Beteiligungsfähigkeit aus § 61 Nr 1, die Prozessfähigkeit aus § 62 Abs. 1 Nr 1 ergibt.
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Eine gute juristische Arbeit erkennt man nicht zuletzt auch daran, dass sie die Schwerpunkte bei der Fallbearbeitung richtig setzt. Ist ein Begehren wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung unzulässig und wirft der Fall auch noch im Hinblick auf andere Zulässigkeitsvoraussetzungen Probleme auf, so ist auf diese ebenso wie auf die materiellrechtlichen Fragen des Falles in einem sog. Hilfsgutachten einzugehen.