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b) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
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Die wichtigsten Beweismittel sind gem. § 96 Abs. 1 der Augenschein, die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten sowie die Heranziehung von Urkunden. Daneben können aber auch andere Erkenntnismittel herangezogen werden, zB amtliche Auskünfte[17]. Nach § 108 Abs. 1 S. 1 gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Er besagt, dass eine Tatsache dann bewiesen ist, wenn das Gericht nach seiner freien, auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gewonnenen Überzeugung – ohne Bindung an starre Beweisregeln (Ausnahmen zB § 173 iVm §§ 314, 415 ZPO) – die zu beweisende Tatsache für wahr, nicht lediglich für wahrscheinlich, hält. Dabei kann aber naturwissenschaftliche Gewissheit nicht verlangt werden; ausreichend ist vielmehr ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass dem Gericht keine vernünftigen Zweifel mehr möglich erscheinen.
§ 1 Einführung › III. Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens › 3. Amtsbetrieb und Konzentrationsgrundsatz