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1. Formlose Rechtsbehelfe

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Formlose Rechtsbehelfe sind nicht an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden. Sie können grundsätzlich durch jedermann form- und fristlos eingelegt werden. Sie setzen keine materielle Beschwer (Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts, dazu Rn 519 ff) voraus und können (bis zur Grenze der missbräuchlichen Benutzung) wiederholt eingelegt werden. Formlose Rechtsbehelfe, mit welchen der Bürger eine verwaltungsinterne Kontrolle der Exekutive anregt, sind die Gegenvorstellung, die Aufsichtsbeschwerde und die Dienstaufsichtsbeschwerde.

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Die Gegenvorstellung richtet sich an die Verwaltungsbehörde, mit deren Verhalten der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, und erstrebt dessen Änderung.

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Die Aufsichtsbeschwerde wendet sich dagegen an die Aufsichtsbehörde. Sie bezweckt das Verhalten der beaufsichtigten nachgeordneten Behörde inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls dessen Korrektur zu veranlassen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann wiederum Gegenstand eines formlosen Rechtsbehelfs in Gestalt der Oberaufsichtsbeschwerde sein, über welche eine höhere Aufsichtsbehörde entscheidet.

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Die an den Dienstvorgesetzten adressierte Dienstaufsichtsbeschwerde rügt das persönliche Fehlverhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes (zB beleidigende Äußerung, unhöflicher Umgang mit Bürgern). Bei ihr geht es, anders als bei der Aufsichtsbeschwerde, nicht um die Prüfung des Ergebnisses des Verwaltungshandelns. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann uU für den Dienstvorgesetzten den Anlass zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Bediensteten bilden.

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Die formlosen Rechtsbehelfe geben kein Recht auf eine Überprüfung des behördlichen Verhaltens. Der Bürger besitzt hier nur ein (bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 17 GG allerdings verfassungsrechtlich verbürgtes) Recht (das sog. Petitionsrecht) darauf, dass von seinem Rechtsbehelf Kenntnis genommen und ihm die Art der Erledigung mitgeteilt wird (Recht auf Bescheidung). Selbst wenn das Verhalten der Behörde, gegen welches sich eine Aufsichtsbeschwerde richtet, rechtswidrig ist, besteht kein Recht des Beschwerdeführers darauf, dass die übergeordnete Aufsichtsbehörde von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht und die nachgeordnete Behörde anweist, ein Fehlverhalten zu korrigieren.

§ 1 Einführung › I. Rechtsbehelfe als Mittel zur Kontrolle des Verwaltungshandelns › 2. Förmliche Rechtsbehelfe

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