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2. Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist durch einen dreistufigen Instanzenzug gekennzeichnet (§ 2). Unterste Instanz sind die Verwaltungsgerichte. Die Mittelinstanz bilden die Oberverwaltungsgerichte, die in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“ führen (s. § 184). Verwaltungs- wie Oberverwaltungsgerichte sind Landesgerichte. Oberste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig (§ 2), das den Status eines obersten Bundesgerichts (Art. 95 Abs. 1 GG) besitzt.
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Überblick zum Instanzenzug
VG Entscheidungsorgane: – Einzelrichter § 6 – Kammer § 5 III (Besetzung grds.: 3 Berufs- und 2 ehrenamtl. Richter) | Grundsatz § 45: 1. Instanz für alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht |
OVG bzw. VGH Entscheidungsorgan: – Senat § 9 II, III (Besetzung grds. 3 Berufsrichter; Ausnahmen in § 9 III) – Großer Senat (§ 12) | I. Grundsatz § 46: Rechtsmittelinstanz (2. Instanz) – nach Zulassung Berufung gg. Urteil d. VG – Beschwerde gg. sonstige Entscheidungen II. Ausnahmen 1. Instanz: §§ 47, 48 – Normenkontrolle § 47 – bei Großvorhaben uä § 48 – bei Klagen wegen überlanger Dauer von Verfahren vor dem VG und OVG (§ 173 S. 2 iVm § 201 Abs. 1 GVG) |
BVerwG Entscheidungsorgan: – Senat (Besetzung grds. 5, bei Beschlüssen außerhalb mündl. Verh. 3 Berufsrichter, § 10) – Großer Senat (§ 11) | I. Grundsatz § 49: Rechtsmittelinstanz (2. oder 3. Instanz) – Revision gg. Urteil des OVG gem. § 132 (2. oder 3. Instanz) – Revision gg. Urteil des VG gem. §§ 134 f (2. Instanz) – Sonderfälle nach § 49 Nr 3 II. Ausnahme: 1. und letzte Instanz gem. § 50 sowie gem. § 173 S. 2 iVm § 201 I GVG III. Keine Beschwerdeinstanz (§ 146, Ausnahme § 49 Nr 3), deshalb zB im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschlussverfahren) insoweit keine Entscheidungskompetenz |
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Bei den Verwaltungsgerichten sind Kammern gebildet, die als solche in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden[11]; allerdings soll der Rechtsstreit in der Regel dem Einzelrichter übertragen werden (vgl näher § 6 Abs. 1). Bei den Oberverwaltungsgerichten, die nicht nur Rechtsmittelgerichte (dazu Rn 1212 ff) sind (s. § 46), sondern auch erstinstanzliche Zuständigkeiten haben (s. §§ 47 f), bestehen Senate, die in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheiden. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können (§ 9 Abs. 3 S. 1; zu den Fällen des § 48 vgl § 9 Abs. 3 S. 2).
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Beim Bundesverwaltungsgericht, das primär als Revisions- und Beschwerdegericht, in den in § 50 genannten Fällen aber auch als erst- und letztinstanzliches Gericht tätig ist, sind Senate eingerichtet, die in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3).
Um Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Senaten in Rechtsfragen beizulegen und eine einheitliche Rechtsprechung bezüglich des anzuwendenden Rechts herbeizuführen, bestehen beim Bundesverwaltungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten (§§ 11, 12) je ein aus dem Präsidenten und sechs Richtern zusammengesetzter Großer Senat.
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Beim Bundesverwaltungsgericht wird ein Vertreter des Bundesinteresses bestellt, der sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses grundsätzlich an jedem dort anhängigen Verfahren beteiligen kann (s. hierzu §§ 35, 63 Nr 4). Bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichten kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden (s. § 36).
§ 1 Einführung › III. Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens