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1. Der Dispositionsgrundsatz

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Bei jedem gerichtlichen Verfahren stellt sich die Frage, wer über dessen Einleitung und Fortführung sowie über seinen Gegenstand zu bestimmen hat. Nach dem Dispositionsgrundsatz (Verfügungsgrundsatz) entscheiden dies die Beteiligten des Verfahrens. Hingegen befindet nach dem Offizialprinzip hierüber das Gericht oder ein anderes hierfür bestelltes staatliches Organ (zB die Staatsanwaltschaft). Während etwa im Strafprozess das Offizialprinzip maßgebend ist, gilt für den Verwaltungsrechtsstreit der Dispositionsgrundsatz. Den in § 63 genannten Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Kläger, Beklagter, Beigeladener sowie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses) kommt danach (wenn auch in unterschiedlichem Umfang) die Verfahrensherrschaft zu. Allein der Kläger (bzw Antragsteller) bestimmt, ob und in welchem Umfang er ein Verfahren einleiten will. Das Gericht darf über seinen Antrag nicht hinausgehen (§ 88) und kann die Beteiligten auch nicht daran hindern, ein Verfahren ohne Sachentscheidung wieder zu beenden (hierzu Rn 1186 ff). Dem Dispositionsgrundsatz entspricht es auch, dass die Beteiligten Rechtsmittel einlegen und auf sie verzichten (arg. § 127 Abs. 2 S. 1) bzw sie zurücknehmen können (§§ 126, 140). Eine Konsequenz des Dispositionsgrundsatzes ist es schließlich, dass auch im Verwaltungsprozess Anerkenntnis- und Verzichtsurteile gem. § 173 iVm §§ 306 f ZPO grundsätzlich möglich sind, soweit der Streitgegenstand der Dispositionsmacht der Parteien unterliegt[12], die mit dem Anerkenntnis verbundene Rechtsfolge also nicht mit zwingendem materiellem Recht in Widerspruch steht.

§ 1 Einführung › III. Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens › 2. Der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

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