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3. Amtsbetrieb und Konzentrationsgrundsatz
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Das Betreiben des Prozesses, insbesondere die Zustellung von Entscheidungen und Ladungen, kann in die Hand des Gerichts (Amtsbetrieb) oder der Beteiligten (Parteibetrieb) gelegt sein. Die VwGO geht vom Amtsbetrieb aus. Danach erfolgt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie von Terminbestimmungen und Ladungen grundsätzlich von Amts wegen (s. näher §§ 56 Abs. 1, 102, 116 Abs. 1 S. 2). Der Amtsbetrieb ist eine wichtige Ergänzung des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes.
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Der Konzentrationsgrundsatz hat zum Ziel, einen Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Dem dienen die von § 87 vorgesehenen Vorbereitungsmöglichkeiten und die in § 86 Abs. 3 u. 4 normierten verfahrensleitenden Befugnisse des Vorsitzenden oder Berichterstatters. Der Konzentrationsgrundsatz bildet ein bedeutsames Mittel zur Effektivierung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, für den das Zeitmoment von wesentlicher Bedeutung ist. Der Beschleunigung gerichtlicher Verfahren dienen auch eine Reihe von Sondervorschriften, die für Massenverfahren vorgesehen sind (zB §§ 56a, 67a), sowie das Musterverfahren nach § 93a, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren ist.
§ 1 Einführung › III. Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens › 4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs