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I. Form und Inhalt der Klageschrift

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Die Klage (Entsprechendes gilt für den Antrag) ist durch den Kläger oder seinen Bevollmächtigten gem. § 81 Abs. 1 S. 1 schriftlich zu erheben (zur elektronischen Klageerhebung s. unten)[1]. Als ausreichend angesehen werden auch ein Telefax[2] sowie ein Computerfax[3], also die Übermittlung einer Textdatei von einem Computer auf ein Faxgerät. Ob Schriftlichkeit gegeben ist, bemisst sich nicht nach § 126 Abs. 1 BGB, da dieser nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, nicht hingegen für Prozesshandlungen gilt. Selbst eine analoge Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB verbietet sich. Zwar ist immer dann, wenn die Klageschrift die in § 126 Abs. 1 BGB genannten Erfordernisse erfüllt, auch von einer Schriftlichkeit iSd § 81 Abs. 1 S. 1 auszugehen. Die durch § 81 Abs. 1 S. 1 aufgestellten Anforderungen an die Schriftlichkeit reichen aber nicht so weit wie die nach § 126 Abs. 1 BGB. Der Sinn der in § 81 Abs. 1 S. 1 verlangten Schriftform liegt nämlich nach Ansicht der Rspr (vgl BVerwGE 77, 38 f und 81, 32 ff) nur darin, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Deshalb reicht es nach der Rspr aus, wenn sich aus der Klageschrift oder aus den ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt („Urheberschaft“) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt („Verkehrswille“) ist (vgl Kopp/Schenke-W. Schenke, § 81, Rn 6 mwN). Dem § 81 Abs. 1 S. 1 genügt es sogar schon, wenn der Absender auf dem Briefumschlag, der die Klage enthält, vom Kläger eigenhändig geschrieben wurde. Bei einem Computerfax reicht die Übermittlung der eingescannten Unterschrift aus[4]. Nach § 55a Abs. 1 kann die Klage seit dem 1.1.2018 nunmehr auch allgemein nach näherer Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 6 durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erhoben werden (s. auch oben Rn 69[5]; zur elektronischen Einlegung eines Widerspruchs s. Rn 727). Beim Verwaltungsgericht kann (im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht und zum Bundesverwaltungsgericht) die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden (§ 81 Abs. 1 S. 2). Die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (s. § 85) gehört nicht zur Erhebung der Klage (Rn 664).

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Der Inhalt der Klageschrift ist in § 82 geregelt. Dabei wird zwischen notwendigen und nicht notwendigen Bestandteilen der Klageschrift unterschieden. Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt in direkter (s. Rn 593) oder analoger (s. Rn 600) Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr 1 die Angabe der Behörde. Eine falsche Bezeichnung des Klägers oder auch des Beklagten ist unschädlich, wenn sich aus der Klage eindeutig ergibt, wer Beteiligter sein soll. Die Klageschrift muss, wie sich über § 173 iVm §§ 253 Abs. 4, 130 Nr 1 ZPO ergibt, auch eine ladungsfähige Anschrift des Klägers enthalten; die Angabe eines Postfachs genügt nicht[6]. Anderes gilt nur dann, wenn die Angabe nicht möglich (zB bei Obdachlosen) oder nicht zumutbar ist, zB bei schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (BVerwG, NJW 2012 1527). Für die Bestimmtheit des Klagebegehrens reicht es gem. § 88 aus, wenn sich diese im Wege der Auslegung oder Umdeutung ermitteln lässt (Rn 47). Ist dies nicht möglich, ist die Klage wegen Unbestimmtheit unzulässig[7]. Gem. § 82 Abs. 1 S. 2 soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Dieser ist aber spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, NVwZ 2014, 68). Bei § 82 Abs. 1 S. 3, der vorsieht, dass die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden sollen, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt. Ohnehin obliegt dem Gericht nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1) die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. § 6 UmwRG sieht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung vor, dass bei einer Klage gegen eine Entscheidung iSd § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel grds. innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Klageerhebung einzureichen sind. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung des § 87b Abs. 3 S. 1 Nr 2 erfüllt ist. § 87b Abs. 3 S. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 2 Die ordnungsgemäße Klageerhebung › II. Objektive und subjektive Klagehäufung

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