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cc) End- und Zwischenurteile, Voll- und Teilurteile
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Die Unterscheidung zwischen Endurteilen und Zwischenurteilen knüpft daran an, ob das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Streitgegenstands (oder zumindest eines Teils desselben) eine abschließende Entscheidung trifft oder nur bezüglich einzelner, dem Streitgegenstand vorgelagerter Streitpunkte (§ 173 iVm § 303 ZPO) entscheidet. Letzteres trifft zB dann zu, wenn nur über die Zulässigkeit einer Klage insgesamt oder gar nur über einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen entschieden wird und diese bejaht werden (wird die Zulässigkeit verneint, muss ein Endurteil erlassen werden). Ein besonderer Fall eines Zwischenurteils ist das Grundurteil, mit dem im Rahmen einer Leistungsklage vorab über den Grund eines Anspruchs entschieden werden kann, wenn insoweit Entscheidungsreife eingetreten und lediglich noch die Höhe des Anspruchs streitig ist (§ 111).
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Ein Endurteil beendet das Verfahren für die jeweilige Instanz oder, wenn kein Rechtsmittel zulässig ist, insgesamt. Je nachdem, ob über den gesamten Streitgegenstand oder nur über einen Teil desselben entschieden wird, kann es ein Voll- oder Teilurteil (s. § 110) sein.
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Beispiel:
Wird durch den Kläger ein größerer Geldbetrag eingeklagt, so liegt ein Vollurteil vor, wenn über das Bestehen der eingeklagten Forderung entschieden wird. Erlässt das Gericht eine Entscheidung nur über einen Teil der geltend gemachten Forderung und wird ihr Bestehen im Übrigen zunächst offen gelassen, so liegt ein Teilurteil vor.
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Bei Zwischenurteilen ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen Zwischenurteilen zu unterscheiden. Selbstständige Zwischenurteile sind nur die Urteile über die Zulässigkeit einer Klage (§ 109) sowie über den Grund eines Anspruchs (§ 111 S. 1). Sie sind im Gegensatz zu den unselbstständigen Zwischenurteilen mit Rechtsmitteln selbstständig anfechtbar (s. §§ 124 Abs. 1, 141).
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Solange die selbstständigen Zwischenurteile nicht auf Grund erfolgreich eingelegter Rechtsmittel aufgehoben worden sind, binden sie das entscheidende Gericht sowie alle anderen Gerichte (s. auch § 173 iVm §§ 318, 557 Abs. 2 ZPO). Die Wirksamkeit des Endurteils ist aber bedingt durch die Wirksamkeit des selbstständigen Zwischenurteils. Wird Letzteres auf Grund eines eingelegten Rechtsmittels durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben, so entfällt ohne weiteres die Wirksamkeit des hierauf basierenden Endurteils[35]. Ein unselbstständiges Zwischenurteil bindet nur das Gericht, das es erlassen hat (§ 173 iVm § 318 ZPO).