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5. Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens

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Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt grundsätzlich der Mündlichkeitsgrundsatz, demzufolge das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 1). Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung allerdings auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2)[19]. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts Anderes bestimmt ist (§ 101 Abs. 3). Gem. § 84 Abs. 1 darf auch ohne mündliche Verhandlung mittels Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zur nunmehr bestehenden Möglichkeit einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung s. § 102a (dazu Rn 70).

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Eng verwandt mit dem Mündlichkeitsgrundsatz ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens. Gem. § 96 Abs. 1 hat die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen (zu Einschränkungen vgl § 96 Abs. 2).

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Flankierend tritt zu diesen Grundsätzen der Öffentlichkeitsgrundsatz (s. § 55 iVm § 169 GVG). Er erfordert, dass auch am Verfahren unbeteiligte Personen freien Zutritt zum Verhandlungsraum haben, soweit es die örtlichen und räumlichen Verhältnisse gestatten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Verfahren oder aus Gründen der Sitzungspolizei richtet sich nach den §§ 171a ff GVG. Nichtöffentlich ist die Verhandlung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 96 Abs. 2). Hier gilt aber der sog. Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, dh die Parteien werden von den Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen (§ 97).

§ 1 Einführung › III. Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens › 6. Zeitgerechter Rechtsschutz

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