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b) Verschiedene Urteilsarten aa) Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsurteile

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Nach dem Inhalt des Urteils kann man zwischen Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsurteilen unterscheiden. Durch ein Gestaltungsurteil gestaltet das Gericht die Rechtslage unmittelbar um. Wichtigstes Beispiel ist das auf die Anfechtungsklage hin ergehende Aufhebungsurteil gem. § 113 Abs. 1 S. 1. Gestaltungsurteile sind nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar.

Durch Leistungsurteile verpflichtet das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Vornahme einer Leistung. Der in der verwaltungsgerichtlichen Praxis bedeutsamste Fall ist das auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsurteil gem. § 113 Abs. 5. Leistungsurteile können nach näherer Maßgabe der §§ 167 ff vollstreckt werden.

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In Feststellungsurteilen schließlich wird eine gerichtliche Feststellung getroffen, die als solche anders als die Kostenentscheidung naturgemäß nicht vollstreckbar ist. Bedeutsam sind hier insbesondere die verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteile gem. § 43, mit welchen das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt wird. Das Feststellungsurteil gem. § 113 Abs. 1 S. 4 stellt zwar nach seinem Entscheidungsinhalt ein Feststellungsurteil dar, ist aber systematisch eng verwandt mit der auf eine Anfechtungsklage hin ergehenden Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 (vgl Rn 349).

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