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V. Elektronische Datenverarbeitung und Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche hat auch vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit[41] keinen Halt gemacht und zu entsprechenden Regelungen in §§ 55a ff geführt. Deren heutige Fassung gilt seit dem 1.1.2018. § 55a regelt die elektronische Kommunikation[42]. Danach können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 6 als elektronische Dokumente eingereicht werden. Darunter fallen insbesondere auch Prozesshandlungen wie die Erhebung einer Klage (s. Rn 85). Die Gerichte sind seit dem 1.1.2018 verpflichtet, Vorrichtungen zum Empfang elektronischer Dokumente bereitzuhalten. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 55a Abs. 2 S. 1). Die Bundesregierung hat auf der Basis des § 55a Abs. 2 S. 2 durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen normiert. Sie werden in der Elektronischen-Rechtsverkehrsverordnung (ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 2017, 3803 ff) geregelt. Das elektronische Dokument muss nach § 55a Abs. 3 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Partei versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (s. zu den sicheren Übermittlungswegen § 55a Abs. 4 Nrn 1 bis 4) eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ohne Nutzung sicherer Übertragungswege genügt danach für eine wirksame Klageerhebung nicht. Ein elektronisches Dokument ist nach § 55a Abs. 5 S. 1 eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.

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§ 55b sieht die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor[43]. Sie steht allerdings gem. § 55b Abs. 1 S. 2 zunächst unter dem Vorbehalt entsprechender Rechtsverordnungen der Bundesregierung und der Landesregierungen, in denen jeweils für ihren Bereich der Zeitpunkt bestimmt wird, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. § 55b Abs. 2 S. 1 schreibt vor, dass ab dem 1.1.2026 die Prozessakten elektronisch geführt werden müssen. Zur Vermeidung von Medienbrüchen und des Entstehens von Hybridakten trifft § 55b Abs. 2 bis 6 nähere Regelungen. So ordnet § 55b Abs. 2 an, dass von einem elektronischen Dokument grds ein Ausdruck für die Akten zu fertigen ist, wenn die Akten in Papierform geführt werden. § 55b richtet sich nur an die Gerichte. Eine elektronische Aktenführungspflicht für Beteiligte oder Dritte wird hierdurch nicht begründet. Für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen sieht § 55d vor, dass sie ab 1.1.2022 ihre Dokumente grds elektronisch einzureichen haben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, regelt § 100 Abs. 2 S. 1, dass den Beteiligten Akteneinsicht bezüglich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten durch Bereitstellung zum Abruf gewährt wird. Richterliche Entscheidungen durch Computer zu ersetzen, scheitert nicht nur an den technischen Voraussetzungen, die jedenfalls derzeit fehlen, sondern wäre auch im Falle einer gesetzlichen Zulassung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar[44]. Zur Zulässigkeit einer elektronischen Bekanntgabe einer untergesetzlichen Norm s. Rn 986. Zur Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Möglichkeit zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen s. Rn 726 und Rn 767; zu der wegen der Corona-Epidemie häufiger genutzten Möglichkeit einer Digitalisierung der mündlichen Verhandlung durch § 102a (dazu Karge, NVwZ 2020, 926 ff), der eine Videokonferenz erlaubt, s. Rn 33.

§ 1 Einführung › VI. Der Aufbau eines verwaltungsprozessualen Gutachtens

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