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6. Zeitgerechter Rechtsschutz

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In Konsequenz der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG[20] sowie der Art. 6 Abs. 1, 13 EMRK hat der gerichtliche Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu erfolgen und muss gegen dessen unangemessene Verzögerung die Möglichkeit eines Rechtsschutzes bestehen. In dem am 3.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG) vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) wurde deshalb durch Art. 8 ÜVerfBesG ein neuer Satz 2 in § 173 eingefügt. Er soll den Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren im Verwaltungsprozess durch eine der VwGO angepasste Anwendung der neu geschaffenen §§ 198, 200 f GVG sicherstellen. Damit ist der deutsche Gesetzgeber – wenn auch verspätet – der „Pilotentscheidung“ des EGMR vom 2.9.2010[21] nachgekommen, die den deutschen Gesetzgeber verpflichtete, einen Rechtsbehelf vorzusehen, der dem Erfordernis eines zeitgerechten Rechtsschutzes in der durch Art. 6 Abs. 1, 13 EMRK gebotenen Weise Rechnung trägt. Für die Beurteilung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer iSd § 198 Abs. 1 S. 1 GVG vorliegt, kommt es grundsätzlich auf das Gesamtverfahren an, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt wird[22]. Eine präventive Funktion kommt insoweit der in § 198 Abs. 3 GVG geregelten Verzögerungsrüge zu, deren Erhebung eine grundsätzliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ist. Dem repressiven gerichtlichen Rechtsschutz dienen die beim Eintritt eines Schadens nach näherer Maßgabe des § 198 Abs. 1 und 2 GVG bestehenden Entschädigungsansprüche, die einen Ausgleich sowohl des materiellen wie auch des immateriellen Schadens zum Gegenstand haben und eine Ausprägung des Aufopferungsgedankens darstellen (BVerwG, BeckRS 2013, 56027, Rn 54; Schenke, DVBl. 2016, 745 ff; aA Reiter, NJW 2015, 2554 ff). Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 400, 402). Die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs kann mit einer Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer einhergehen (§ 198 Abs. 4 GVG). Eine solche Feststellungsklage kann nach freilich umstrittener Ansicht aber auch selbständig erhoben werden[23]. Zuständig für entsprechende Klagen ist bei Verzögerungen durch das VG und das OVG das OVG, bei Verzögerungen durch das BVerwG das BVerwG[24].

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