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§ 2 Die ordnungsgemäße Klageerhebung

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Inhaltsverzeichnis

I. Form und Inhalt der Klageschrift

II. Objektive und subjektive Klagehäufung

III. Die Klageänderung

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Ausgangsfall:

B hat gegen die Ablehnung von zwei Bauanträgen, von denen sich der eine auf ein größeres, der andere auf ein leicht modifiziertes kleineres Bauvorhaben auf dem gleichen Grundstück bezog, erfolglos ein Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff durchgeführt. In seiner Klageschrift beantragt er nunmehr, das beklagte Landratsamt X zur Erteilung der Baugenehmigung für das größere Bauvorhaben oder, wenn das Gericht insoweit Bedenken habe, wenigstens zur Genehmigung des kleineren Bauvorhabens zu verurteilen. Ist eine solche Klage zulässig? Rn 96

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Nach dem Dispositionsgrundsatz kann das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nur durch eine Klage in Gang gebracht werden. Ausnahmsweise tritt an die Stelle einer Klage ein Antrag, so vor allem im Normenkontrollverfahren des § 47 (dazu unten Rn 948) und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (dazu unten Rn 1066, 1099).

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