Читать книгу Verwaltungsprozessrecht - Wolf-Rüdiger Schenke - Страница 33
dd) Andere Urteilsarten
Оглавление61
Verwandtschaft mit den Zwischenurteilen weisen die gem. § 173 iVm § 302 ZPO zulässigen Vorbehaltsurteile auf. Wenn der Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend gemacht hat, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, und nur die Verhandlung über die Klageforderung zur Entscheidung reif ist, kann eine diesbezügliche Entscheidung unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen (§ 173 iVm § 302 Abs. 1 ZPO; s. auch Rn 182). Dieses Vorbehaltsurteil wird bezüglich der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil angesehen (§ 173 iVm § 302 Abs. 3 ZPO).
62
Im Hinblick auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz sind, anders als im Zivilprozess, Versäumnisurteile unzulässig (s. § 102 Abs. 2). Dagegen sind Verzichts- und Anerkenntnisurteile gem. § 173 iVm §§ 306 f ZPO jedenfalls nicht generell ausgeschlossen (vgl oben Rn 22).