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II. Objektive und subjektive Klagehäufung

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Gem. § 44 kann der Kläger nach seinem Ermessen mehrere Klagebegehren in einer Klage geltend machen, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Man spricht hier von einer objektiven Klagehäufung, die dazu führt, dass das Gericht grundsätzlich über sämtliche geltend gemachte Klagebegehren gemeinsam verhandelt und entscheidet. Die objektive Klagehäufung ist von der in § 64 iVm §§ 59 ff ZPO geregelten subjektiven Klagehäufung zu unterscheiden, bei der mehrere Personen (als Streitgenossen) auf der Kläger- oder Beklagtenseite auftreten, wobei notwendige (§ 62 ZPO) und einfache Streitgenossenschaft unterschieden werden (näher Rn 497). Für den in § 44 geforderten rechtlichen Zusammenhang genügt es, dass die geltend gemachten Klagebegehren einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen sind. Fehlt es hieran, bleiben zwar beide Klagebegehren zulässig, sind aber zu trennen.

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Beachte:

Wird ein zusätzliches Klagebegehren nachträglich geltend gemacht, so liegt hierin grundsätzlich eine Klageänderung, sodass eine solche objektive Klagehäufung nur dann zulässig ist, wenn neben § 44 die Voraussetzungen einer Klageänderung (dazu Rn 93 ff) vorliegen.

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Die kumulative Klagehäufung ist der typische Fall einer objektiven Klagehäufung. Sie liegt vor, wenn mehrere Klagebegehren uneingeschränkt nebeneinander geltend gemacht werden.

Kein Fall der objektiven Klagehäufung ist dagegen die alternative Klagehäufung, bei der das Gericht wahlweise über das eine oder das andere Klagebegehren entscheiden soll. Ein solcher Antrag ist – sofern er nicht als eventuale Klagehäufung (dazu sogleich) ausgelegt werden kann – nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.

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Beispiel:

Der Kläger beantragt, den Beklagten entweder zur Herausgabe einer Sache oder zur Zahlung des entsprechenden Geldwerts zu verurteilen.

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Grundsätzlich zulässig ist dagegen eine eventuale Klagehäufung. Sie ist zum einen dann gegeben, wenn der Kläger für den Fall, dass er mit seinem Hauptsacheantrag nicht durchdringt, einen anderen Klageantrag hilfsweise stellt (sog eigentliche Eventualklage), zum anderen aber auch dann, wenn der Hilfsantrag für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt wird (sog uneigentliche Eventualklage, so insbesondere bei der Stufenklage, § 173 iVm § 254 ZPO). Beide Male liegt eine zulässige innerprozessuale Bedingung vor (s. auch oben Rn 43).

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Der Beklagte seinerseits kann gem. § 89 Abs. 1 S. 1 Widerklage erheben und auf diese Weise sein Klagebegehren in demselben Verfahren verfolgen, wenn der von ihm geltend gemachte Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Der Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis abgeleitet werden[8]. Die Widerklage darf sich im Übrigen nicht als bloße Verneinung des Klageanspruchs darstellen; insoweit stünde ihr, da sie denselben Streitgegenstand wie die erhobene Klage hätte, bereits deren Rechtshängigkeit entgegen (Rn 662 ff). Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen schließt § 89 Abs. 2 nach seinem Wortlaut die Widerklage aus. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein Subordinationsverhältnis voraussetzen, dem eine Widerklage nicht wesensgemäß sei (BT-Dr. 3/55, S. 41), weil hier die Verwaltung selbst in der Lage sei, durch einen Verwaltungsakt zu handeln und ihr deshalb die Klagemöglichkeit verschlossen werde. § 89 Abs. 2 bedarf deshalb in den Fällen einer teleologischen Reduktion, in denen die Verwaltung auch im Subordinationsverhältnis gegenüber dem Bürger klagen kann (s. dazu Rn 620 und Rn 641). Dies muss zumindest dann gelten, wenn es der Verwaltung nicht gestattet ist, im Subordinationsverhältnis einen Verwaltungsakt zu erlassen[9].

§ 2 Die ordnungsgemäße Klageerhebung › III. Die Klageänderung

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