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2. Förmliche Rechtsbehelfe
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Förmliche Rechtsbehelfe sind dagegen grundsätzlich an eine bestimmte Form und Frist gebunden und setzen eine materielle Beschwer voraus. Sie dienen regelmäßig nicht nur der Sicherung des objektivrechtlichen Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern auch dem Schutz subjektiver Rechte. Bei ihnen besteht nicht nur ein Recht auf Bescheidung, sondern bei Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen auch ein Recht auf Entscheidung in der Sache. Über sie entscheidet je nach ihrer Art die Verwaltung oder das Gericht. Wichtigstes Beispiel eines bei der Verwaltung eingelegten förmlichen Rechtsbehelfes ist der Widerspruch (dazu unten Rn 691 ff). Förmliche Rechtsbehelfe, über welche die Gerichte zu befinden haben, sind die verwaltungsgerichtlichen Klagen (zB Anfechtungsklage gem. § 42) und Anträge (etwa Normenkontrollantrag gem. § 47). Einen Unterfall der förmlichen Rechtsbehelfe bilden die verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel (s. Rn 1212), die mit der Kontrolle gerichtlicher Akte durch die Rechtsmittelgerichte zugleich eine mittelbare Überprüfung der Verwaltung bezwecken.
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Rechtsbehelfe gegen hoheitliches Verhalten der Verwaltung | ||||
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formlose Rechtsbehelfe | förmliche Rechtsbehelfe | |||
Gegenvorstellung bei handelnder Behörde | Aufsichtsbeschwerde bei Aufsichtsbehörde gegen die Entscheidung Oberaufsichtsbeschwerde bei höherer Aufsichtsbehörde | Dienstaufsichtsbeschwerde bei Dienstvorgesetztem | gerichtet an die Verwaltung (insbesondere Widerspruch) | gerichtet an Verwaltungsgericht – Klagen (teilw. erst nach erfolgloser Einlegung eines Widerspruchs) – Anträge – Rechtsmittel gegen gerichtl. Entscheidungen |
§ 1 Einführung › II. Funktionen und Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit